Fristlose Kündigungen richtig durchführen – Teil 1

Eine fristlose Kündigung erfordert besondere Vorsicht. Sie hat in der Regel weitreichende Folgen für den Arbeitnehmer, doch ein Fehler des Arbeitgebers kann schwerwiegende Auswirkungen haben. Wir erklären, in welchen Fällen diese Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angewendet werden kann und wie man Fehler vermeidet.

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund, die sogenannte Entlassung aus disziplinarischen Gründen, ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das für besonders schwerwiegendes Fehlverhalten von Arbeitnehmern vorgesehen ist.

Die Anwendung von Art. 52 § 1 des polnischen Arbeitsgesetzbuches erfordert besondere Sorgfalt – sowohl bei der Bewertung des Arbeitnehmerverhaltens als auch bei der Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Formvorschriften. Formelle Fehler – unabhängig von der Absicht des Arbeitgebers – können für diesen weitreichende Folgen haben.

In diesem Teil erläutern wir Verhaltensweisen von Arbeitnehmern, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Im nächsten Beitrag gehen wir auf die formellen Voraussetzungen ein, die unbedingt beachtet werden müssen.

Schwerwiegende Verletzung grundlegender arbeitsvertraglicher Pflichten

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für Entlassung aus disziplinarischen Gründen sehr allgemein formuliert. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber, auf unterschiedliche Pflichtverletzungen zu reagieren, erfordert jedoch gleichzeitig eine vorsichtige Auslegung sowie eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung, die konkretisiert, welches Verhalten die Anwendung von Art. 52 § 1 des Arbeitsgesetzbuches rechtfertigt.

In erster Linie ist eine solche Entscheidung des Arbeitgebers gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in „schwerwiegender“ Weise gegen seine grundlegenden Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die gewissenhafte und sorgfältige Ausführung von Anweisungen der Vorgesetzten, die Einhaltung interner Vorschriften, der Arbeitsschutzbestimmungen, die Sorge um das Wohl des Unternehmens sowie die Beachtung der Regeln des sozialen Miteinanders am Arbeitsplatz. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Begriffe nach wie vor unklar bleiben und jeweils im Kontext des konkreten Sachverhalts bewertet werden müssen. Weder der Begriff der „schwerwiegenden Pflichtverletzung“ noch „das Wohl des Unternehmens“ oder „die Regeln des sozialen Miteinanders“ wurden in den Vorschriften detailliert definiert, was die Auslegung dieser Begriffe für Arbeitgeber erheblich erschwert.

Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten durch den Arbeitnehmer dann vorliegt, wenn sein Verhalten rechtswidrig ist (also gegen gesetzliche Vorschriften verstößt), die Interessen des Arbeitgebers verletzt oder gefährdet und zugleich schuldhaft erfolgt (der Arbeitnehmer hätte sich rechtmäßig verhalten können, hat dies jedoch – bewusst oder aufgrund grober Fahrlässigkeit – unterlassen).

BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG:

  1. Unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit – der Arbeitnehmer erschien an dem vorgesehenen Tag nicht zur Arbeit, informierte seine Vorgesetzten nicht und unternahm keine Maßnahmen, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen, obwohl ihm andere Möglichkeiten zur Verfügung standen (z. B. ein Antrag auf kurzfristigen Urlaub).
  2. Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz, selbst wenn der Zustand der Trunkenheit nicht durch einen Atemalkoholtest festgestellt wurde, sondern lediglich durch Zeugenaussagen bestätigt wurde.
  3. Verwendung vulgärer und beleidigender Sprache durch einen Dozenten während einer Lehrveranstaltung gegenüber der Hochschule und den dort beschäftigten Personen.

Begehung einer Straftat

Ein weiterer Grund für die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung ist die Begehung einer Straftat durch den Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, die dessen weitere Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich macht, sofern die Straftat offensichtlich ist oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde. Eine Straftat gilt als offensichtlich, wenn jeder rational denkende Mensch annehmen kann, dass der betreffende Arbeitnehmer die verbotene Handlung begangen hat.

BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG:

  1. Diebstahl von Kraftstoff, der dem Arbeitgeber gehörte (dokumentiert durch Videoaufnahmen), sowie ein erneuter Versuch, Kraftstoff aus dem Betrieb zu entwenden, der mit einer Festnahme auf frischer Tat endete.
  2. Vorlage eines gefälschten Arbeitszeugnisses beim Arbeitgeber und dessen Verwendung, als ob es sich um ein authentisches Dokument handelte.

Verschuldeter Verlust einer zur Berufsausübung erforderlichen Berechtigung

Es kann nicht erwartet werden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, der eine für die Berufsausübung notwendige Berechtigung verloren hat. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses wäre in einem solchen Fall sinnlos – insbesondere wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit gerade aufgrund der vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Qualifikationen übertragen hat und dieser nun nicht mehr in der Lage ist, die grundlegenden Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. Aus diesem Grund sieht das Arbeitsgesetzbuch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei verschuldetem Verlust der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Berechtigungen vor.

Diese Voraussetzung bezieht sich auf Berufe, bei denen der Besitz entsprechender Qualifikationen, Lizenzen oder Genehmigungen zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Gemeint sind unter anderem Ärzte, Berufskraftfahrer oder Flugzeugpiloten. Unter verschuldetem Verlust der Berechtigung versteht man eine Situation, in der der Arbeitnehmer diese aufgrund eigenen Verschuldens – beispielsweise durch Gesetzesverstöße oder grobe Fahrlässigkeit – verliert. Der Verlust sollte durch ein entsprechendes Urteil oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde bestätigt worden sein.

BEISPIELE AUS DER RECHTSPRECHUNG:

  1. Verlust des Führerscheins der Klasse B durch einen Vertriebsleiter, dessen Aufgaben häufige Dienstreisen mit dem Auto erforderten, was ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich machte.
  2. Verlust der Gültigkeit einer Sicherheitsbescheinigung, die den Zugang zu vertraulichen Informationen erlaubte, bei einem Arbeitnehmer, für den der Besitz eines solchen Dokuments zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit war.
  3. Verlust der ärztlichen Approbation infolge eines rechtskräftigen Strafurteils.

Falls Sie eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters in Erwägung ziehen, steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, Ihre Situation zu analysieren, Risiken zu bewerten und die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten – mit dem Ziel, Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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