Wie die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) mitteilt, wurden im Jahr 2024 fast 500.000 Personen mit einer Bescheinigung über eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kontrolliert. Infolgedessen setzte die Behörde in fast 40.000 Fällen die Auszahlung von Krankengeld aus – in einer Gesamthöhe von über 52 Millionen Złoty. Dabei ist zu beachten, dass auch Arbeitgeber als Beitragspflichtige über Kontrollbefugnisse verfügen. Angesichts dieser Zahlen ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber künftig vermehrt aktiv von diesen Befugnissen Gebrauch machen werden.
Gruppe der berechtigten Arbeitgeber
Der Gesetzgeber hat das Kontrollrecht nicht jedem Arbeitgeber eingeräumt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber entweder das Entgeltfortzahlungsgesetz (gemäß Art. 92 des polnischen Arbeitsgesetzbuches) aus eigenen Mitteln umsetzt oder selbst Krankengeld zahlt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn das Unternehmen am 30. November des Vorjahres mindestens 20 Mitarbeitende beschäftigt hat. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, übernimmt die ZUS die Auszahlung des Krankengeldes im Folgejahr.
Ein Arbeitgeber, der kein Krankengeld zahlt, kann bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Nutzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Mitarbeitenden – also daran, ob diese tatsächlich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient – lediglich eine Überprüfung durch die zuständige ZUS-Stelle beantragen.
Grundsätze und Ablauf der Kontrolle
Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefälscht wurde oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden ist, sollte er sich zunächst an den ausstellenden Arzt bzw. die Ärztin wenden, um die Umstände der Ausstellung zu klären. Bestehen weiterhin Zweifel an der Gültigkeit der AU-Bescheinigung, kann sich der Arbeitgeber an die zuständige ZUS-Stelle wenden und eine Prüfung beantragen.
In der Praxis steht jedoch nicht die Bescheinigung selbst, sondern vielmehr die Art und Weise ihrer Nutzung durch den Mitarbeitenden im Fokus der Überprüfung – sowohl durch die ZUS als auch durch Arbeitgeber. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit darf der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und die Bescheinigung ausschließlich zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verwenden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der individuelle Krankheitsverlauf Einfluss auf die ärztlichen Empfehlungen zur Genesung haben kann – und damit auch auf die zulässige Art der Nutzung des Attests durch den Mitarbeitenden. Auf dem Formular ZUS ZLA trägt der Arzt u. a. ärztliche Hinweise ein, z. B. durch die Ziffer „1“ (der Patient soll das Bett hüten, sich also zu Hause aufhalten; eventuelle Verlassungen des Hauses dürfen nur medizinisch begründet sein – etwa Arztbesuche oder Apothekengänge) oder „2“ (sogenanntes „gehfähiges Attest“ – hier hängt die Zulässigkeit der Aktivitäten von den Beschwerden und dem Genesungsverlauf ab).
Möchte der Arbeitgeber überprüfen, ob ein arbeitsunfähig gemeldeter Mitarbeitender seine Krankschreibung ordnungsgemäß nutzt, kann er – ohne vorherige Ankündigung – selbst oder durch eine beauftragte Person eine Kontrolle durchführen.
Ort der Kontrolle ist in der Regel die vom Mitarbeitenden angegebene Wohnadresse oder der in der AU-Bescheinigung genannte Aufenthaltsort. Besteht der Verdacht, dass der Mitarbeitende während seiner Krankschreibung gleichzeitig für ein anderes Unternehmen tätig ist, kann die Kontrolle auch am dortigen Arbeitsplatz erfolgen. Sollte der Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zu Hause angetroffen werden, ist die Kontrolle zu wiederholen; dem Mitarbeitenden ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Ergeben sich aus der Kontrolle Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der Krankschreibung, ist ein Protokoll zu erstellen, in dem die festgestellten Unregelmäßigkeiten dokumentiert werden. Dieses Dokument ist dem Mitarbeitenden zur Kenntnisnahme und zur Abgabe von etwaigen Stellungnahmen zu übermitteln. Bestehen weiterhin Differenzen zwischen den Parteien, ist der Fall an die zuständige ZUS-Stelle weiterzuleiten.
Die Weiterleitung an die ZUS hat zur Folge, dass die Behörde eine offizielle Entscheidung trifft. Auf dieser Grundlage kann das Recht auf Krankengeld aberkannt werden.
Im Interesse des Arbeitgebers liegt ein ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren seines Unternehmens. Es steht außer Frage, dass die Abwesenheit von Mitarbeitenden die Arbeitsorganisation erheblich beeinträchtigen kann. Dabei ist zu beachten, dass ein Missbrauch der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Verletzung grundlegender arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen und einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgesetzbuches darstellen kann. Der Arbeitgeber sollte in jedem Einzelfall prüfen, ob dem Arbeitnehmer zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Obersten Gerichts vom 21. Oktober 1999, I PKN 308/99, OSNP 2001, Nr. 5, Pos. 154). Eine fristlose Kündigung ist umso mehr gerechtfertigt, wenn der Missbrauch der Krankschreibung Teil eines Gesamtverhaltens ist, das eine Pflichtverletzung darstellt und die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.
Daher ist es insbesondere aus Sicht des Arbeitgebers von großer Bedeutung, dass Krankmeldungen gesetzeskonform und ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Aufgrund unserer umfassenden Erfahrung in der Betreuung von Unternehmen bieten wir Ihnen in diesem Bereich ganzheitliche Unterstützung an – von der Entwicklung interner Kontrollprozesse bis hin zur Vertretung in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitenden oder Verwaltungsbehörden. Sollten Sie professionelle Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





