Kreative Arbeit von Mitarbeitenden und Auftragnehmenden

Die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder zivilrechtlichen Verträgen entstehende schöpferische Tätigkeit zieht eine Reihe von Konsequenzen nach sich, die über die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben hinausgehen. In der Praxis ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur festzulegen, wem die Rechte an den Arbeitsergebnissen zustehen, sondern auch die Grundlagen für deren Nutzung sowie die finanziellen Abrechnungsmodalitäten korrekt zu gestalten.

Viele Arbeitsplätze oder beauftragte Dienstleistungen beinhalten Tätigkeiten mit kreativem Charakter, z. B. die Erstellung von Grafikmaterialien oder Quellcode. In solchen Fällen sollte das Unternehmen – sei es als Arbeitgeber oder Auftraggeber – nicht nur auf die präzise Regelung des Erwerbs der Urheberrechte an den entstehenden Werken achten, sondern auch eine Analyse der entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften vornehmen.

 Wie lässt sich feststellen, ob ein Arbeitsergebnis ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist?

Ein Werk ist „jede persönliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter, in jeder Form, unabhängig von Wert, Zweck oder Art der Darstellung“ (Art. 1 Abs. 1 des polnischen Urheberrechtsgesetzes vom 4. Februar 1994). Das Gesetz nennt beispielhaft Werke wie Fotografien, literarische, journalistische, wissenschaftliche, kartografische Werke sowie Computerprogramme oder architektonische Entwürfe.

Damit ein Arbeitsergebnis unter den Schutz des Urheberrechts fällt, muss es menschlichen Ursprungs sein. In Zeiten des weitverbreiteten Einsatzes von KI-Werkzeugen stellt sich zunehmend die Frage, ob das Ergebnis tatsächlich dieses Kriterium erfüllt. Entscheidend ist, dass der Mensch einen wesentlichen und bestimmenden Einfluss auf die finale Form des Werkes ausgeübt hat.

Die menschliche Tätigkeit muss kreativ sein – also einen schöpferischen Charakter aufweisen. Das Ergebnis darf nicht rein reproduktiv sein, sondern muss ein neues Element aus Sicht des Autors enthalten.

Das Werk sollte einen individuellen Charakter haben. Laut Rechtsprechung muss es sich deutlich von bestehenden geistigen Schöpfungen abheben – auch wenn nur geringfügig – und darf kein Pendant in der Vergangenheit haben (vgl. Urteil des Berufungsgerichts Warschau vom 24.11.2022, V ACa 519/21, LEX Nr. 3450528).

Mitunter ist die Beurteilung, ob ein Ergebnis diese Kriterien erfüllt, nicht eindeutig. Im Zweifelsfall empfehlen wir die Konsultation mit unserer Rechtsabteilung, die bei der rechtssicheren Einordnung unterstützt.

Arbeitsverhältnis und Urheberrecht des Arbeitnehmers

Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer in einem Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten arbeiten, sind oft Urheber von Werken im Sinne des Urheberrechts.

Dies wird in Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes direkt geregelt: Der Arbeitgeber erwirbt mit der Annahme des Werkes die vermögensrechtlichen Urheberrechte, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Entscheidend ist, dass das Werk im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden ist – also im Zusammenhang mit den dem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben oder durch den Arbeitgeber übertragenen Aufgaben, entgeltlich und unter dessen Leitung.

BEISPIEL:

Eine Programmiererin, angestellt in einem IT-Unternehmen, entwickelt ein IT-System, das vom Arbeitgeber lizenziert und an Banken verkauft wird. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fordert sie zusätzliches Honorar (Tantiemen) für die Lizenzverkäufe, da sie als Urheberin des Programms dazu berechtigt sei. Da der Vertrag jedoch keine abweichende Regelung enthält, stehen die vermögensrechtlichen Urheberrechte dem Arbeitgeber zu, und die im Vertrag vereinbarte Vergütung umfasst auch die Übertragung dieser Rechte.

Es ist zu betonen, dass die bloße Nutzung der Arbeitgeberressourcen (z. B. eines Computers) oder das Erstellen des Werkes am Arbeitsplatz nicht ausreicht, wenn das Werk außerhalb der arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden ist.

Der Arbeitsvertrag sollte die urheberrechtlichen Fragen klar regeln – insbesondere, welche Werke im Rahmen der Tätigkeit entstehen können, wann die Urheberrechte auf den Arbeitgeber übergehen, auf welchen Nutzungsarten (Verwertungsrechten) das Werk genutzt werden darf, sowie klare Regelungen zur Vergütung für die Rechteübertragung.

Fehlende oder unklare Regelungen in diesem Bereich können zu Streitigkeiten über den Umfang der übertragenen Rechte, die kommerzielle Weiterverwendung oder die Möglichkeit zur Bearbeitung führen.

Angesichts der Komplexität dieses Themas empfehlen wir eine juristische Prüfung solcher Vertragsklauseln – die Praxis zeigt, dass viele von Arbeitgebern selbst erstellte Formulierungen vor Gericht als ungültig und damit unwirksam eingestuft werden.

Urheberrecht bei Werk- und Dienstverträgen

Im Fall eines Dienstvertrags (umowa zlecenia) unterscheidet sich die urheberrechtliche Situation deutlich vom Arbeitsverhältnis. Der Dienstleistende führt bestimmte Tätigkeiten im Auftrag des Auftraggebers aus, die Urheberrechte gehen jedoch nicht automatisch über. Handelt es sich beim Ergebnis um ein Werk im Sinne des Urheberrechts, muss der Übergang der Rechte oder die Erteilung einer Lizenz ausdrücklich vereinbart werden – andernfalls verbleiben die Rechte beim Auftragnehmenden.

Ziel eines Werkvertrags (umowa o dzieło) ist ein konkretes Ergebnis – oft ebenfalls ein Werk im urheberrechtlichen Sinn. Um die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu sichern, empfiehlt sich der Abschluss eines Vertrags zur Übertragung der vermögensrechtlichen Urheberrechte. Zwar wird in der juristischen Literatur betont, dass bei Werkverträgen eine konkludente Einräumung von Nutzungsrechten angenommen werden kann, Rechtssicherheit bietet jedoch nur eine ausdrückliche vertragliche Regelung.

Zu beachten ist, dass ein Vertrag über die Übertragung der Urheberrechte oder die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz der Schriftform bedarf, andernfalls sind sie nichtig.

Steuerliche Abrechnung von Werken

Die korrekte Einordnung der Arbeitsergebnisse von Arbeitnehmenden, Dienstleistenden oder Werkvertragsnehmern hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Der Unternehmer – ob Arbeitgeber, Auftraggeber oder Besteller – ist für die korrekte Berechnung und Abführung der Einkommensteuer auf das gezahlte Entgelt verantwortlich.

Urheber, die ihre vermögensrechtlichen Rechte übertragen oder eine Lizenz zur Nutzung erteilen, können pauschalierte Werbungskosten in Höhe von 50 % geltend machen. Diese steuerliche Präferenz gilt jedoch nur, wenn das Ergebnis tatsächlich ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist. Daher ist die Prüfung der Kreativität und Individualität eines Werkes von zentraler Bedeutung – nur dann sind die 50 % Werbungskosten anwendbar.

Zudem muss der Anteil des Honorars für die Rechteübertragung im Gesamtentgelt separat ausgewiesen werden (vgl. Schreiben vom 29.06.2017, Direktor der Nationalen Steuerinformation, 0113-KDIPT2-3.4011.101.2017.1.GG).

Wichtig ist auch, dass die 50 % Werbungskosten einer jährlichen Höchstgrenze unterliegen (derzeit 120.000 PLN).

Die klare Regelung der Urheberrechtsfragen und der steuerlichen Behandlung minimiert Risiken von Streitigkeiten und finanziellen Nachteilen. Bei Bedarf bieten wir umfassende Unterstützung – von der Fallanalyse bis hin zur Vertragserstellung und steuerrechtlichen Beratung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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