Ab dem kommenden Jahr ändern sich die geltenden Höchstbeträge für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Personenkraftwagen im Betriebsvermögen. Die derzeit gültigen Pauschalgrenzen werden durch neue ersetzt, deren Höhe sich nach dem CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs richtet.
Was erfahren Sie aus dem Artikel?
Welche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Firmenwagen treten ab 2026 in Kraft?
Ab dem 1. Januar 2026 hängen die Abzugsgrenzen für Abschreibung, Leasing und Miete von Fahrzeugen von den CO₂-Emissionen ab, mit einer neuen Grenze von 100.000 PLN für Verbrennungsfahrzeuge mit Emissionen ab 50 g/km.
Welche steuerlichen Grenzen gelten für Firmenwagen im Jahr 2025?
Im Jahr 2025 gelten folgende Grenzen: 225.000 PLN für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge sowie 150.000 PLN für alle anderen Pkw, die vor 2026 in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden.
Wie sollte man die Nutzung von Firmenwagen ordnungsgemäß dokumentieren, um Probleme mit dem Finanzamt zu vermeiden?
Führen Sie eine genaue Dokumentation des Fahrzeuggebrauchs und der Ausgaben, und nutzen Sie Werkzeuge wie den Pauschalrechner für Pkw-Kosten, um die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften sicherzustellen.
Ermöglicht der Kauf eines Fahrzeugs vor 2026 eine günstigere steuerliche Behandlung?
Ja – der Kauf eines Verbrennungsfahrzeugs und die Aufnahme in das Betriebsvermögen vor dem 31. Dezember 2025 erlaubt die Anwendung der höheren Grenze von 150.000 PLN statt 100.000 PLN ab 2026.
Welche steuerlichen Konsequenzen drohen bei Fehlern in der Abrechnung von Firmenwagen?
Fehler in der Dokumentation oder die Überschreitung der Grenzen können zu einer Einkommensschätzung durch das Finanzamt führen, was die Steuerbemessungsgrundlage und die Abgabenlast erhöht.
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Darzeitige Regulung
Unternehmer dürfen Personenkraftwagen nur anteilig abschreiben. Der Teil der Abschreibung, der auf den Wert des Fahrzeugs oberhalb folgender Schwellen entfällt, ist steuerlich nicht abziehbar:
- 225.000 PLN – bei Elektrofahrzeugen und Wasserstofffahrzeugen,
- 150.000 PLN – bei allen anderen Pkw.
Für geleaste, gemietete oder gepachtete Pkw gilt: Die im Rahmen entsprechender Verträge anfallenden Entgelte (mit Ausnahme von Versicherungsprämien) sind nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig – in dem Verhältnis, in dem 150.000 PLN (bzw. 225.000 PLN bei Elektro-/Wasserstofffahrzeugen) zum Gesamtwert des Fahrzeugs stehen.
Was ändert sich?
Ab dem 1. Januar 2026 richtet sich der steuerliche Höchstbetrag für Pkw-Kosten nach dem CO₂-Ausstoß und beträgt:
- 150.000 PLN – bei einem CO₂-Ausstoß von unter 50 g/km bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor,
- 100.000 PLN – bei einem CO₂-Ausstoß von mindestens 50 g/km bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Unverändert bleibt die Grenze für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge: Auch nach dem 31. Dezember 2025 gilt weiterhin der Betrag von 225.000 PLN.
Problem beim Operating-Leasing
Die Novelle sieht eine Übergangsregelung vor: Die neuen Höchstgrenzen gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2026 in das Anlagevermögen des Steuerpflichtigen aufgenommen wurden. Das bedeutet, wer ein Fahrzeug noch vor Ende 2025 kauft und es in das Verzeichnis des Anlagevermögens aufnimmt, kann dieses weiterhin nach den bisherigen Regeln absetzen.
Während für Fahrzeuge, die vor 2026 erworben wurden, weiterhin die bisherigen Abzugsgrenzen gelten, bleibt unklar, wie mit Fahrzeugen im Operating-Leasing zu verfahren ist. In diesem Fall nimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht in sein Anlageverzeichnis auf und schreibt es auch nicht ab – dies übernimmt die Leasinggesellschaft. Somit entsteht eine Regelungslücke, die bei Leasingnehmern zu erheblichen Unsicherheiten führen kann.
Wir empfehlen, schon jetzt zu analysieren, wie sich die neuen Regelungen auf die steuerliche Behandlung von Pkw-Kosten in Ihrem Unternehmen auswirken werden. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.





