Haben Sie Ihre offenen Forderungen gegenüber Ihren Vertragspartnern bereits überprüft? Falls nicht, ist es ratsam, sich jetzt damit zu befassen. Diese Forderungen können nämlich zum Jahresende verjähren, was in der Praxis bedeutet, dass ihre Durchsetzung erheblich erschwert und häufig sogar unmöglich wird.
Warum ist das Jahresende für die Überprüfung von Forderungen von entscheidender Bedeutung?
Nach den Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches über die Verjährung verjähren viele vermögensrechtliche Ansprüche – einschließlich solcher aus Handelsverträgen – mit Ablauf des letzten Tages des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Was bedeutet das in der Praxis? Dass es nicht ratsam ist, mit der Einleitung formalisierter Maßnahmen zur Durchsetzung der Ihnen zustehenden Forderungen zu warten. Dies gilt umso mehr, als sich viele Schuldner dessen bewusst sind, dass sie sich nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam der Erfüllung der Leistung entziehen können, was sich in Gerichtsverfahren häufig in der Erhebung der sogenannten Verjährungseinrede widerspiegelt. Selbst wenn ein Anspruch offensichtlich begründet ist – etwa weil er unmittelbar aus einer ausgestellten Rechnung resultiert und der Schuldner keinerlei Zahlungsnachweise vorgelegt hat – wird das Gericht nach wirksamer Erhebung der Verjährungseinrede grundsätzlich den geschuldeten Betrag nicht zu Ihren Gunsten zusprechen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährungseinrede keinen absoluten Charakter hat – Gerichte erkennen mitunter an, dass ihre Erhebung einen „Rechtsmissbrauch“ darstellt. Maßgeblich sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls; „insbesondere von Bedeutung sind die Art des dem Geschädigten entstandenen Nachteils, der Grund für die Verzögerung bei der Geltendmachung des Anspruchs sowie deren Dauer“ (Beschluss des Obersten Gerichts vom 23.07.2025, III PSK 69/25, LEX Nr. 3941149). Entscheidend ist daher, dass wesentliche und gerechtfertigte Hindernisse bei der Durchsetzung des Anspruchs bestanden haben. In der Praxis muss die Argumentation zur Darlegung eines Rechtsmissbrauchs außergewöhnlich überzeugend sein und durch konkrete Beweise gestützt werden. Aus diesem Grund empfehlen wir, Inkassomaßnahmen möglichst frühzeitig zu ergreifen, um innerhalb der Verjährungsfrist zu bleiben und das Risiko einer Abweisung des Anspruchs zu vermeiden.
Wenn Ihr Anspruch in diesem Jahr verjährt, ist dies der letzte Aufruf – bis zum 31.12.2025 können Sie Klage auf Zahlung bei Gericht einreichen (maßgeblich ist das Datum der Aufgabe des Schriftsatzes zur Post, nicht dessen Eingang beim Gericht).
Hinweis: Ist die Verjährungsfrist kürzer als zwei Jahre (z. B. bei einem Speditionsvertrag), sind die allgemeinen Regeln zur Fristberechnung anzuwenden.
BEISPIEL:
Die Gesellschaft XYZ schloss mit der Gesellschaft ABC einen Speditionsvertrag über die Organisation des Transports eines Kristallgeschirrs ab. Da ABC nicht dafür sorgte, dass der Frachtführer die Ware ordnungsgemäß sicherte, wurde die Sendung beschädigt. Die Ware wurde dem Kunden am 23.03.2025 geliefert. Ansprüche aus einem Speditionsvertrag verjähren nach einem Jahr; folglich läuft die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatz am 23.03.2026 ab – ohne Verlängerung bis zum Ende des Kalenderjahres.
Wie ist die Verjährungsfrist von Ansprüchen zu berechnen?
Der erste Schritt besteht darin, den Zeitpunkt festzustellen, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, was eine korrekte Bestimmung der Fälligkeit des Anspruchs erfordert. Mit dem Moment, in dem die Leistung fällig wird, beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist zu laufen.
Anschließend ist das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis rechtlich richtig einzuordnen und festzustellen, ob das Zivilgesetzbuch hierfür eine besondere Verjährungsfrist vorsieht. Sofern keine besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmen, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist sechs Jahre, während für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sowie für Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.
BEISPIEL:
Die M sp. z o.o., ein auf den Verkauf medizinischer Geräte spezialisiertes Unternehmen, erhielt von einem Krankenhausmitarbeiter eine telefonische Anfrage bezüglich der Lieferung eines für einen geplanten Eingriff erforderlichen orthopädischen Implantats. Als Antwort unterbreitete das Unternehmen ein Angebot, und nach dessen Annahme wurde das Implantat unverzüglich per Kurier versandt und am nächsten Tag zugestellt. Nach Durchführung der Operation, bei der das Implantat verwendet wurde, stellte die M sp. z o.o. am 28.12.2022 eine Rechnung mit einer siebentägigen Zahlungsfrist aus. Dies bedeutet, dass der Anspruch am 04.01.2023 fällig wurde.
Ansprüche aus Verkäufen, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Verkäufers erfolgen – und damit auch die Ansprüche der M sp. z o.o. – verjähren nach zwei Jahren. Infolgedessen läuft die Verjährungsfrist gemäß den oben dargestellten Grundsätzen am 31.12.2025 ab.
Wirksame Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährun
Die sicherste und am häufigsten angewandte Methode zur Unterbrechung der Verjährung ist die Einreichung einer Klage bei dem zuständigen Gericht. Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit. Die Verjährung kann auch durch andere Handlungen unterbrochen werden – etwa durch die Anerkennung der Schuld durch den Vertragspartner (z. B. wenn dieser eine Ratenzahlung vorschlägt und um einen Erlass der Verzugszinsen bittet) oder durch die Stellung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Urteils eines ausländischen Gerichts oder eines vor einem solchen Gericht oder einer anderen ausländischen Behörde geschlossenen bzw. von dieser bestätigten Vergleichs.
Aus Sicht des Gläubigers ist diese rechtliche Konstruktion von besonderer Bedeutung, da die Verjährungsfrist nach jeder Unterbrechung von Neuem zu laufen beginnt. Wird die Verjährung durch eine gerichtliche Handlung unterbrochen, verschiebt sich der Beginn der neuen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens.
Unsere Kanzlei ist bereit, Sie in jeder Phase des Forderungseinzugs zu unterstützen – von der Vorbereitung einer Zahlungsaufforderung über das gerichtliche Verfahren bis hin zur Zwangsvollstreckung, falls dies erforderlich sein sollte.
Wir verfügen zudem über Erfahrung in der Führung von Verfahren mit Beteiligung ausländischer Vertragspartner und unterstützen unsere Mandanten daher auch effektiv bei der Durchsetzung von Forderungen auf internationaler Ebene.
Es lohnt sich nicht, bis zur letzten Minute zu warten – überprüfen Sie Ihre Forderungen bereits heute.
Kontaktieren Sie uns gern.





