Neue Kfz-Regelung 2026: Was kommt auf Unternehmer zu?

Ab dem Jahr 2026 ändert sich die Art und Weise, wie Firmenfahrzeuge steuerlich abgerechnet werden – auf eine Weise, die für viele Unternehmer finanziell schmerzhaft sein könnte. Die neuen Regelungen verknüpfen die Höhe der steuerlichen Vorteile mit den Umweltparametern der Fahrzeuge und stellen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor deutlich schlechter als bisher.

Im Jahr 2021 wurden gesetzliche Regelungen verabschiedet, die erhebliche Änderungen, unter anderem in Bezug auf die steuerliche Abrechnung von Unternehmen, vorsehen. Diese Regelungen traten zu Beginn des Jahres 2026 in Kraft. Ziel des Gesetzgebers war es unter anderem, Unternehmen dazu zu ermutigen, ihre Fuhrparks von Verbrennungsmotoren auf emissionsarme Fahrzeuge umzustellen. Die steuerliche Begünstigung emissionsarmer Fahrzeuge sollte deren höheren Preis im Vergleich zu konventionellen Fahrzeugen ausgleichen und so den Transformationsprozess am Markt beschleunigen.

Obwohl den Unternehmern theoretisch mehrere Jahre zur Anpassung an die neuen Regelungen zur Verfügung standen, ist der Prozess der Umrüstung oder Erneuerung von Fuhrparks komplex und kostenintensiv. In der Praxis kann die Gesetzesänderung erhebliche steuerliche Konsequenzen für die meisten Unternehmen nach sich ziehen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Firmenfahrzeuge weiterhin mit Verbrennungsmotoren betrieben wird.

Bedeutung der Abschreibung von Personenkraftwagen im Unternehmenskontext

Das Auto gehört zu den grundlegenden Anlagegütern, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit genutzt werden. Viele Unternehmen entscheiden sich für den Aufbau eines eigenen Fuhrparks – aus organisatorischen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen. Eigene Fahrzeuge ermöglichen nicht nur eine Reduzierung der Kosten für externe Transportdienstleistungen, sondern bieten auch steuerliche Vorteile im Bereich der Körperschaftsteuer (für Kapitalgesellschaften) bzw. der Einkommensteuer (für Einzelunternehmen).

Die Abschreibung ist eines der wichtigsten Instrumente, mit dem Unternehmen ihre Steuerlast reduzieren können. Sie ermöglicht es, den Wert eines Wirtschaftsguts – in diesem Fall eines Fahrzeugs – über sogenannte Abschreibungsbeträge gestaffelt als Betriebsausgabe geltend zu machen. Jeder Abschreibungsbetrag stellt einen Teil des Anschaffungswertes dar, der im Rahmen der Nutzung buchhalterisch „verbraucht“ wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs nicht auf einmal, sondern über mehrere Jahre verteilt – gemäß dem entsprechenden Abschreibungssatz – abgesetzt werden. Auf diese Weise kann ein Unternehmen seine steuerliche Bemessungsgrundlage kontinuierlich verringern und somit weniger Einkommensteuer zahlen. Die Regeln und Grenzen für solche Abschreibungen sind gesetzlich geregelt – und genau diese erfahren ab dem Jahr 2026 wesentliche Änderungen.

Abschreibungsgrenzen im Jahr 2025

Die Anschaffungskosten von betrieblich genutzten Personenkraftwagen konnten nicht in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die im Vorjahr geltenden Vorschriften sahen Abschreibungsgrenzen vor, die vom Fahrzeugtyp abhängig waren. Unternehmer konnten Abschreibungsbeträge wie folgt als Betriebsausgaben geltend machen:

· bis zu 225.000 PLN – bei Elektro- oder Wasserstofffahrzeugen,

· bis zu 150.000 PLN – bei allen anderen Personenkraftwagen.

Überstiegen die Anschaffungskosten diese Beträge, konnte der übersteigende Teil nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Neue Abrechnungsregelungen ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Abschreibungsgrenzen für Personenkraftwagen. Gemäß den bereits beschlossenen Vorschriften richtet sich die Höhe der als Betriebsausgaben anerkannten Abschreibungsbeträge nun nach dem CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs.

Die neuen Schwellenwerte lauten:

· 225.000 PLN – für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge,

· 150.000 PLN – für emissionsarme Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß unter 50 g/km,

· 100.000 PLN – für alle übrigen Fahrzeuge, darunter die Mehrheit der Verbrenner und herkömmlichen Hybride.

In der Praxis bedeutet dies, dass fast alle Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor unter die niedrigere Abschreibungsgrenze fallen, was für viele Unternehmen höhere Steuerbelastungen und eine eingeschränkte Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Fahrzeugkosten bedeutet.

Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung zur Umstellung des Fuhrparks auf emissionsarme oder emissionsfreie Fahrzeuge nicht nur mit Anschaffungskosten verbunden ist. Unternehmer müssen auch mit zusätzlichen infrastrukturellen Ausgaben rechnen – insbesondere für die Installation von Ladestationen – sowie mit organisatorischen und logistischen Kosten. Das bedeutet, dass die neuen Abschreibungsgrenzen für Unternehmen zusätzliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können, die über die reine Steuerabrechnung hinausgehen.

Sollten sich die neuen Regelungen auf Ihre Steuerabrechnung oder Investitionsentscheidungen im Fuhrparkbereich auswirken, empfehlen wir eine individuelle Beratung. Wir helfen Ihnen dabei, die Auswirkungen der Änderungen zu analysieren und Lösungen zu finden, die optimal auf Ihre Unternehmenssituation abgestimmt sind.

Kontaktieren Sie uns gerne.

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