Ausländische Unternehmer entscheiden sich oft für die Ausübung der Geschäftstätigkeit in Polen. Sie beschließen jedoch nicht immer, zu diesem Zweck eine Gesellschaft in Polen zu gründen. Es ist darauf zu achten, dass trotz des Verzichts auf die Eintragung einer formalisierten Form der Tätigkeit in Polen in bestimmten Situationen die Ausübung einer Tätigkeit in Polen und die Erzielung von Einkünften in Polen zur Entstehung einer sogenannten ausländischen steuerlichen Betriebsstätte führen kann. Dies wiederum zieht bestimmte körperschaftsteuerliche Konsequenzen in Polen nach sich.

In Anbetracht dessen sollte bei der Entscheidung, beispielsweise ein Büro oder ein Lager in Polen zu errichten, bedacht werden, dass solche Aktivitäten zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte in Polen führen können.

Immer häufiger entscheiden sich ausländische Unternehmer auch für die Einstellung von Mitarbeitern in Polen, die oft im Rahmen einer Fernarbeit (Home Office) tätig sind. Auch bei der Einstellung eines solchen Mitarbeiters oder der Zusammenarbeit mit einer anderen Einheit in Polen sollte geprüft werden, ob eine solche Tätigkeit nicht zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte führt.

Die obige Frage bleibt besonders relevant im Zusammenhang mit der zunehmend weiten Auslegung der Vorschriften über die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte durch die Steuerbehörden.

1. Was ist eine Betriebsstätte?


Die Vorschriften über die steuerliche Betriebsstätte und die Besteuerung ihrer Einkünfte sind in den Steuergesetzen der einzelnen Länder und in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten.

Nach der Definition des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das als Vorbild für die meisten Doppelbesteuerungsabkommen dient, ist eine „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:

(a) einen Ort der Leitung;
(b) eine Zweigniederlassung;
(c) eine Geschäftsstelle;
(d) eine Fabrikationsstätte;
(e) eine Werkstätte; und
(f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Die Betriebsstätte kann, vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen, auch eine Baustelle, eine Montage oder eine Installationsarbeit darstellen.

Zur Entstehung einer Betriebsstätte kann auch eine Tätigkeit einer Person führen, die im Namen des Unternehmens handelt und eine Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmens im Vertragsstaat besitzt und gewöhnlich ausübt (dies ist dann ein sogenannter abhängiger Vertreter).

Sowohl das OECD-Abkommen als auch die Doppelbesteuerungsabkommen sehen bestimmte Ausnahmen für die Entstehung einer Betriebsstätte vor. Dazu gehören:

a) die Nutzung von Einrichtungen, Bestände von Gütern oder Waren die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
c) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

Wichtig ist, dass Tätigkeiten mit Hilfs- oder Vorbereitungscharakter auch die Entstehung einer Betriebsstätte in Form eines abhängigen Vertreters ausschließen.

2. Die Betriebsstätte und die Fernarbeit (Home Office)


Eine wichtige Frage angesichts der zunehmenden Beliebtheit der Fernarbeit ist die Beziehung zwischen der Beschäftigung des Mitarbeiters im Rahmen von Home-Office und der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers in Polen.

Viele Unternehmer sind nicht bewusst, dass die Arbeitsausübung auf dem Gebiet Polens durch einen Mitarbeiter, einschließlich der Arbeit von seiner Privatwohnung aus, das Entstehen einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers zur Folge haben kann. Je nach Art der Arbeit eines solchen Mitarbeiters kann z.B. eine feste Einrichtung entstehen oder es kann anerkannt werden, dass es sich um eine sog. Tätigkeit eines abhängigen Vertreters handelt.

Beide der oben genannten Situationen können zur Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers in Polen führen.

Was die Entstehung einer Betriebsstätte anbelangt, so bestätigt die derzeitige Auslegungslinie der Steuerbehörden, dass das Fehlen von separaten Räumlichkeiten für die Ausübung der Tätigkeit in Polen der Tatsache nicht vorgreift, dass eine steuerliche Betriebsstätte in Polen für den ausländischen Arbeitgeber nicht entsteht.

Entscheidend für die Betriebsstätte ist:

– der ständige Charakter der vom Mitarbeiter ausgeübten Tätigkeit;
– die Ausübung einer Tätigkeit durch den Mitarbeiter, die mit Gegenstand und Umfang der Tätigkeit seines Arbeitgebers im Ausland übereinstimmt.

Andererseits reicht für die Annahme, dass eine Betriebsstätte entstanden ist, eine räumliche Trennung aus, und eine Betriebsstätte kann nicht nur aus Räumlichkeiten, sondern auch aus Mitteln oder Ausrüstungen zur Ausübung von Tätigkeiten bestehen, die nicht nur Hilfs- oder Vorbereitungscharakter haben.

Was den Mitarbeiter in Polen als abhängigen Vertreter anbelangt, so sollte der Mitarbeiter, damit eine steuerliche Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Polen entsteht, grundsätzlich die Vollmacht haben, Verträge im Namen des Arbeitgebers auszuhandeln.

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besagt jedoch, dass die förmliche Erteilung einer Vollmacht für die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte nicht erforderlich ist. Eine Vollmacht kann einem abhängigen Vertreter konkludent erteilt werden und z. B. darin bestehen, die Bedingungen von Verträgen auszuhandeln oder verbindliche Angebote zu unterbreiten. In diesem Fall ist es unerheblich, wer den Vertrag letztlich unterzeichnet: die im Namen des Unternehmens handelnde Person oder das Unternehmen selbst.

3. Die Auswirkungen der Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte in Polen


In der Regel werden die Gewinne eines Unternehmens nur in dem Land besteuert, in dem es seinen Sitz hat. Entsteht jedoch eine steuerliche Betriebsstätte in Polen, werden die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, in Polen besteuert.

Wird festgestellt, dass eine steuerliche Betriebsstätte in Polen aufgrund eines in Polen im Rahmen von Fernarbeit tätigen Arbeitnehmers entsteht, werden die von dem im Home Office tätigen Mitarbeiter erwirtschafteten Einkünfte in Polen besteuert.

Die Entstehung einer steuerlichen Betriebsstätte führt nicht zur Gründung eines neuen, separaten Unternehmens. Der Steuerpflichtige für die Körperschaftssteuer wird der ausländische Unternehmer, der eine Betriebsstätte in Polen hat und dem alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Betriebsstätte obliegen.

Diese Verpflichtungen umfassen:
– die Verpflichtung, sich in Polen für Steuerzwecke registrieren zu lassen;
– das Führen separater Unterlagen für die steuerliche Betriebsstätte, um deren steuerpflichtige Gewinne in Polen zu ermitteln;
– die Berechnung von Körperschaftssteuervorauszahlungen und die Einreichung der erforderlichen Steuererklärungen.

Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Körperschaftsteuer in Polen kann dazu führen, dass ausstehende Steuern mit Zinsen gezahlt werden müssen, aber auch dazu, dass man zur strafrechtlichen Haftung herangezogen werden kann.

Wenn Sie also ein ausländisches Unternehmen sind und eine fachliche Meinung darüber benötigen, ob Ihre Aktivitäten in Polen, einschließlich der Beschäftigung von Mitarbeitern in Polen, zur Entstehung einer Betriebsstätte in Polen führen können, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.

HABEN SIE FRAGEN? KONTAKTIEREN SIE UNS!

  • Angelika Studzińska-Wiącek
    Rechtsanwältin
  • 22 654 02 14
  • Nachricht senden
  • DE, EN, PL